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EULA
§ 1 Lizenzgegenstand
(1) Die vorliegende Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (kurz „EULA“) ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen dem Erwerber als Lizenznehmer und der QMH Academy & Services. Der Erwerber, nachfolgend Nutzer erwirbt während der Laufzeit des Vertrages das Nutzungsrecht an der Software Hanse-FMEA einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände (nachfolgend die „Software“) sowie die zugehörige Anwendungsdokumentation (in elektronischer Form) (nachfolgend die „Anwendungsdokumentation“) in der dort bezeichneten Sprache sowie die gegebenenfalls zum Download und Nutzung der Software erforderlichen Lizenzschlüssel unter den in diesem Lizenzvereinbarung vereinbarten Nutzungsbedingungen. Drittanbieter-Software ist von der Regelung der EULA ausgeschlossen, es gelten die Bedingungen der jeweiligen Drittanbieter. Die ISO/IEC und DIN/ISO Normen, nach welchen in Hanse-FMEA methodisch gearbeitet wird, sind nicht Bestandteil dieser EULA, der Nutzer müssen ggf. beim zuständigen Verlag (in Deutschland – Beuth Verlag), nach den jeweils für den Nutzer geltenden Nutzungsbedingungen gesondert lizensiert werden.
(2) Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der zu übertragenden Leistungen der Software.
(3) Für die Beschaffenheit der vom (Lizenzgeber) gelieferten Software ist die bei Versand bzw. Installation der Software gültige und dem Nutzer vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch in der Anwendungsdokumentation noch einmal beschrieben ist. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet QMH Academy & Services nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Nutzer insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von QMH Academy & Services, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, QMH Academy & Services hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
(4) Soweit Angestellte von QMH Academy & Services vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung von QMH Academy & Services schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Nutzungsrechte
(1) Sämtliche Rechte an der Software Hanse-FMEA, insbesondere Urheberrechte und geistiges Eigentum an Hanse-FMEA, liegen ausschließlich bei QMH Academy & Services bzw. Drittanbietern. Die Software ist sowohl durch Urheberrechtsgesetze als auch internationale Urheberrechtsverträge sowie durch andere Gesetzte und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt. Der Nutzer ist mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung berechtigt, die in § 1 bezeichnete Software im Rahmen eines einfachen, nicht ausschließlichen Rechts einzusetzen und im Umfang wie in §2 Absatz 2 beschrieben zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Nutzers innerhalb der erworbenen Lizenzstufe. Eine erweiterte Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die hierfür fällig werdende Vergütung richtet sich nach dem Umfang der von ihm bestellten Arbeitsplätze zur gleichzeitigen Nutzung.
(2) Nutzung ist das Ablaufen der QMH Academy & Services Software auf einem System des Nutzers oder per online-Zugriff auf einer von QMH Academy & Services bereit gestellten Plattform. Im Fall einer Nutzung der Software auf dem System von QMH Academy & Services erhält der Nutzer keine installationsfähige Version der Software.
(3) Ein lizensierter Nutzer darf eine Instanz der Software auf beliebig vielen Endgeräten (mobil, stationär oder online) jedoch immer nicht auf mehreren Geräten gleichzeitig einsetzen oder auf dem Zugang zum System von QMH Academy & Services nutzen. Eine Nutzung der Test/Trainings Instanz ist durch die Lizenz ausdrücklich nicht eingeschlossen.
(4) QMH Academy & Services räumt dem Nutzer pro im Bestellschein geordertem Arbeitsplatz das Nutzungsrecht zur Mehrplatznutzung -jedoch nicht auf mehr als zwei Arbeitsplätzen gleichzeitig- ein, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Software verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Nutzer seinen Geschäftssitz hat. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen ausgeübt werden, für die der Nutzer den Mietpreis entrichtet hat.
(5) Sofern sich die Anzahl der Mitarbeiter des Nutzers innerhalb der genutzten Instanz erhöht, verpflichtet sich der Nutzer, die Mehranzahl an QMH Academy & Services zu melden. Diese Erweiterungen sind entsprechend dem geltenden Softwarelizenzmodell zu vergüten.
(6) Die Nutzung der Software für weitere Mandanten (Tochtergesellschaften, Beteiligungen etc.) ist entsprechend des Softwarelizenzmodells separat zu vergüten.
(7) Die für die Nutzungsrechte zu entrichtende Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen dem Nutzer und der QMH Academy & Services bzw. abschließenden Softwarehaus. Maßgebliche Berechnungsgrundlage der QMH Academy & Services sind die Anzahl der Mitarbeiter des Nutzers, die vertraglich vereinbarten Untersuchungsbereiche und vereinbarten Super/Power User und zusätzliche Ergänzungen (z.B. Sprachvarianten und weitere Normen). Es gilt die Detailstaffelung der gültigen Preisliste.
(8) QMH Academy & Services ist berechtigt, den vertragsgemäßen Einsatz der Software zu prüfen. Zu diesem Zweck darf QMH Academy & Services vom Nutzer Auskunft verlangen, insb. über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Software, und Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Nutzers nehmen, bei bestehendem Geheimhaltungsinteresse des Nutzers nur unter Einbeziehung eines neutralen Buchprüfers. QMH Academy & Services ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Nutzers zu gewähren.
(9) Der Nutzer ist ohne Erlaubnis von QMH Academy & Services nicht berechtigt, die Software oder die Zugangsdaten Dritten zu überlassen, sofern er nicht selbst sämtliche Vervielfältigungsstücke und Sicherungskopien herausgibt bzw. löscht. Der Nutzer ist auch nicht berechtigt, die Software zu vermieten.
(10) QMH Academy & Services ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(11) Eine Übertragung der Software und aller Rechte aus dieser Lizenz an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der QMH Academy & Services. QMH Academy & Services wird diese Zustimmung erteilen, wenn der Nutzer schriftlich versichert, dass er alle Kopien der Software und das gesamte schriftliche Begleitmaterial übertragen und der Empfänger sich mit den Bestimmungen dieses Vertrages einverstanden erklärt. Eine Übertragung muss die letzte aktualisierte Version (Update) und alle früheren Versionen umfassen.
(12) Der Nutzer ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Nutzer selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er QMH Academy & Services zunächst einen Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem Nutzer stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte - über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus - nicht zu. Soweit beim Nutzer Rechte an Bearbeitungen entstehen, kann QMH Academy & Services - gegen angemessene Vergütung - jedenfalls die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen. Durch diese EULA werden die Rechte des Nutzers nach §§ 69c Nr.3, 69d Abs. 2 und 3 und 69e Urheberrechtsgesetzes (UrhG) nicht eingeschränkt.
(13) Der Nutzer ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn QMH Academy & Services nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
(14) Überlässt QMH Academy & Services dem Nutzer im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (zum Beispiel Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstands (zum Beispiel Update, Upgrade), die früher überlassene Software („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellt QMH Academy & Services eine Neuauflage der Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Nutzers nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von QMH Academy & Services, sobald der Nutzer die neue Software produktiv nutzt. Das Recht des Nutzers zur Weitergabe der Software (gleich welcher Version) an Dritte nach § 5 Ziffer 1 bleibt hiervon unberührt.
(15) Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist - vorbehaltlich der Ziffern 3, 4 (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) - nicht gestattet.
(16) Die Einräumung der Lizenz erfolgt zeitlich unbefristet.
(17) QMH Academy & Services kann das Nutzungsrecht des Nutzers widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung, insbesondere verspäteter Zahlung der vereinbarten Vergütung verstößt. QMH Academy & Services hat dem Nutzer vorher eine Nachfrist von 10 Tagen zur Abhilfe zu setzten. Im Wiederholungsfall kann QMH Academy & Services den Widerruf des Nutzungsrechts ohne Fristsetzung aussprechen. Der Nutzer hat QMH Academy & Services die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen und ist verpflichtet die Software sowie alle Kopien hiervon zu vernichten.
§ 3 Installation, Schulung, Pflege
(1) Für die Installation der Software verweist QMH Academy & Services auf die in der Anwendungsdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Nutzer vorhanden sein muss. Auf Wunsch des Nutzers übernimmt QMH Academy & Services die Installation, Konfigurierung und Parametrisierung der Software auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten.
(2) Einweisung und Schulung leistet QMH Academy & Services nach gesonderter Vereinbarung auf der Basis der jeweils anwendbaren Preislisten.
(3) Die Softwarepflege wird nur geschuldet, sofern der Nutzer hierfür einen Pflegevertrag über die Software geschlossen hat.
§ 4 Schutz von Software, Lizenzschlüsseln und Anwendungsdokumentation
(1) Der Nutzer wird die überlassene Software bzw. Zugangsdaten sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Er wird die Software (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) -insbesondere auch Lizenzschlüssel und Zugangsdaten- Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von QMH Academy & Services zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Nutzers sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software beim Nutzer aufhalten. § 5 bleibt unberührt.
(2) Dem Nutzer ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen von QMH Academy & Services zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Nutzer die Software, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung der Software zu übernehmen.
§ 5 Weitergabe
Der Nutzer darf die Software Dritten nicht überlassen. Auch die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Software in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.
§ 6 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Nutzers
(1) Der Nutzer hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von QMH Academy & Services bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
(2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Software ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung für die Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Nutzers.
(3) Der Nutzer testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.
(4) Der Nutzer beachtet die von QMH Academy & Services für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den in der Dokumentation aufgeführten, über das Internet zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
(5) Soweit QMH Academy & Services über die Bereitstellung der Software hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Nutzer hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er zum Beispiel Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
(6) Der Nutzer gewährt QMH Academy & Services zur Fehlersuche und -behebung Zugang zur Softwaren, nach Wahl des Nutzers unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. QMH Academy & Services ist berechtigt zu prüfen, ob die Software in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags genutzt wird. Zu diesem Zweck darf QMH Academy & Services vom Nutzer Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Software, und Einsicht in die Bücher und Schriften sowie die Hard- und Software des Nutzers nehmen. QMH Academy & Services ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Nutzers zu gewähren. Der Nutzer ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zum Schutz seiner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu treffen, insbesondere (i) eine vorherige schriftliche Verpflichtung der mit der Prüfung befassten Personen zur Geheimhaltung derartiger Geheimnisse zu fordern und/oder (ii) den Zugang zu derartigen Geheimnissen auf zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte zu beschränken, wenn die Parteien Wettbewerber sind.
(7) Der Nutzer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (zum Beispiel durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
(8) Soweit der Nutzer nicht ausdrücklich vorab auf eine fehlende Datensicherung hinweist, darf QMH Academy & Services davon ausgehen, dass alle Daten des Nutzers, mit denen QMH Academy & Services in Berührung kommen kann, in einem für den vertraglichen Einsatzbereich notwendigen Umfang gesichert sind.
(9) Der Nutzer trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.
§ 7 Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörungen, Verjährung
(1) Der Nutzer übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von QMH Academy & Services in Durchführung dieses Vertrags eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. QMH Academy & Services leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Software gemäß § 1 Ziffer 3 und dafür, dass der Nutzung der Software im vertraglichen Umfang durch den Nutzer keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Software von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Software verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Nutzer seinen Geschäftssitz hat.
(2) QMH Academy & Services leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt QMH Academy & Services nach seiner Wahl dem Nutzer einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel und passt die Anwendungsdokumentation entsprechend an; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn QMH Academy & Services dem Nutzer zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
Bei Rechtsmängeln leistet QMH Academy & Services zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft QMH Academy & Services nach seiner Wahl dem Nutzer eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Software oder an einer ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Software.
(3) Der Nutzer ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt. Die Rechte des Nutzers gemäß § 439 BGB bleiben unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Nutzer berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Der Nutzer hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Nutzer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn er hierauf vorab hingewiesen hat und nicht ein unerheblicher Mangel vorliegt. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet QMH Academy & Services im Rahmen der in diesem § 7 festgelegten Grenzen. QMH Academy & Services kann nach Ablauf einer gemäß Satz 1 dieser Ziffer 4 gesetzten Frist verlangen, dass der Nutzer seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf QMH Academy & Services über.
(5) Erbringt QMH Academy & Services Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann QMH Academy & Services hierfür die billigerweise notwendige und angemessene Vergütung entsprechend seinen üblichen Sätzen verlangen, soweit der Aufwand vom Nutzer verschuldet wurde. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht QMH Academy & Services zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der billigerweise notwendige und angemessene Mehraufwand auf Seiten von QMH Academy & Services, der dadurch entsteht, dass der Nutzer seinen Pflichten gemäß § 6 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dem Nutzer bleibt der Einwand der Mitverursachung bzw. des Mitverschuldens von QMH Academy & Services (§ 254 BGB) unbenommen.
(6) Behaupten Dritte Ansprüche, die den Nutzer hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Nutzer QMH Academy & Services unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt QMH Academy & Services hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Erwerber verklagt, stimmt er sich mit QMH Academy & Services ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor.
QMH Academy & Services ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Nutzer von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.
(7) Aus sonstigen Pflichtverletzungen von QMH Academy & Services kann der Nutzer Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber QMH Academy & Services schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 8 festgelegten Grenzen.
(8) Vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Nutzers hiervon) der Software; die gleiche Frist gilt für Ansprüche aus sonstigen Pflichtverletzungen gegenüber QMH Academy & Services.
(9) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von QMH Academy & Services, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz des Nutzers verjähren gemäß den Bestimmungen des § 8.
§ 8 Haftung
(1) QMH Academy & Services haftet dem Nutzer stets
- a) für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
- b) nach dem Produkthaftungsgesetz sowie den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und
- c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die QMH Academy & Services, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
(2) QMH Academy & Services haftet im Übrigen bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit QMH Academy & Services eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. QMH Academy & Services haftet bei Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere für entgangenen Gewinn und Produktionsausfall). Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
(3) Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung von Daten auch in anderen IT-Systemen des Nutzers (außerhalb der Hanse-FMEA) haftet QMH Academy & Services nur, wenn die vernichteten Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form in einer vom Nutzer erstellten und vertragsangemessenen Datensicherung bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Der Nutzer gewährt QMH Academy & Services für eine Rekonstruktion der Daten Zugriff auf bestehende Datensicherungen.
(4) Der Einwand des Mitverschuldens (zum Beispiel aus § 6) bleibt unbenommen.
§ 9 Datenschutz
(1) Die Parteien halten die Regeln des Datenschutzes ein; sie stellen sicher, dass ihre Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichten sie sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. QMH Academy & Services verarbeitet personenbezogene Daten des Nutzers und von Mitarbeitern und Nutzern des Nutzers nur in dem für die Durchführung dieses Vertrags erforderlichen Umfang. Der Nutzer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter und Nutzer im erforderlichen Umfang über die Datenverarbeitung informiert worden sind und dieser Verarbeitung zugestimmt haben oder dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, befinden sich die Speicherorte der personenbezogenen Daten ausschließlich innerhalb der Europäischen Union.
(2) Sollte ein Zugriff von QMH Academy & Services auf personenbezogene Daten im Rahmen der Fehlersuche und -beseitigung nicht ausgeschlossen werden können (insbesondere, wenn QMH Academy & Services Zugang zum Betrieb und/oder zu Hard- und Software des Nutzers gewährt wird), wird der Nutzer mit QMH Academy & Services soweit gesetzlich erforderlich einen gesonderten Vertrag über Auftragsverarbeitung abschließen. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und dem Vertrag über Auftragsverarbeitung geht letzterer vor.
§ 10 Ende des Nutzungsrechts an der Softwaren
(1) Das Nutzungsrecht wird ab dem im Bestellschein vereinbarten Datum zunächst für die Dauer der im Bestellschein vereinbarten Laufzeit abgeschlossen. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen. Der Vertrag kann danach mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr. § 545 BGB findet keine Anwendung. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (zum Beispiel durch Rücktritt, Nachlieferung oder Kündigung) gibt der Nutzer alle Lieferungen der Software die Zugangsdaten einschließlich Handbüchern und Dokumentation unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber QMH Academy & Services.
§ 11 Hotline
(1) Voraussetzung für die Leistungsverpflichtung von QMH Academy & Services nach diesem § 11 ist, die explizite Beauftragung der Leistung gemäß Preisliste und die Nutzung der Hanse-FMEA in der in der im Auftrag spezifizierten Soft- und Hardwareumgebung.
(2) QMH Academy & Services stellt eine Anlaufstelle für Störungsmeldungen und Fragen eines Administrators des Nutzers und seines Vertreters zur Verfügung. Anfragen an die Hotline dürfen nur durch einen in Softwarefragen geschulten und in der Hanse-FMEA gut geschulten Mitarbeiter gestellt werden. Text aus Fehlermeldungen der Software sind im Original zu übermitteln. Die Hotline-Zeiten sind wie folgt festgelegt: Montags bis freitags von 8:30 bis 17:30 Uhr CE(S)T. Es gilt der hamburgische Feiertagskalender. Sprachen in der Hotline sind Deutsch und Englisch.
(3) QMH Academy & Services ist in der Lage und berechtigt, Leistungen per Fernzugriff (remote) zu erbringen. Die Kosten der Verbindung, insbesondere die Telekommunikationskosten der Fernwartung, trägt der Nutzer. QMH Academy & Services bestimmt eigenverantwortlich, wann die Leistungen zur Fehlerbeseitigung erbracht werden. QMH Academy & Services bemüht sich, jede Störung kurzfristig zu beseitigen und Fragen kurzfristig zu beantworten. QMH Academy & Services bemüht sich, eine Beseitigung der Störung - je nach Schwere - regelmäßig innerhalb von 1-10 Werktagen durchzuführen. QMH Academy & Services schuldet keinen Erfolg der Störungsbehebung. Rechte des Nutzers aus Sachmängelhaftung bleiben hiervon unberührt.
(4) Auftretende Störungen werden von den Parteien einvernehmlich als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde oder sonstige Mängel eingeordnet. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen, kann der Nutzer eine Eskalation an die Geschäftsleitungsebene begehren. Falls hierdurch keine Einigung erzielt wird, entscheidet QMH Academy & Services über die Einordnung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Nutzers.
(5) Die Parteien vereinbaren konkrete Reaktionszeiten, wobei eine Reaktion durch QMH Academy & Services rechtzeitig erfolgt, wenn der Eingang der Fehlermeldung bestätigt wird und mit der Fehleranalyse begonnen wurde. Eine Wiederherstellungszeit kann nicht verlangt werden. Je nach Einordnung eines Mangels gelten folgende Reaktionszeiten (während der o.g. Hotline-Zeiten):
Betriebsverhindernder Mangel: Reaktionszeit: bis 3 Arbeitsstunden
Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Programms beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird (und dieser Mangel nicht mit zumutbaren organisatorischen Hilfsmitteln umgangen werden kann).
Betriebsbehindernder Mangel: Reaktionszeit: bis 8 Arbeitsstunden
Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Programms beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten zwar nicht unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird, die Nutzungseinschränkung(en) aber zugleich auch nicht nur unerheblich ist und mit zumutbaren organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlichen zumutbaren Mitteln nicht umgangen werden kann.
Sonstiger Mangel: Reaktionszeit: bis 72 Arbeitsstunden
Ein sonstiger Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Programms nicht unmittelbar und/oder nicht bedeutend/erheblich beeinträchtigt wird, wie etwa bei Tippfehlern oder Übersetzungslücken.
(6) Beginnt QMH Academy & Services mit der Mangelbeseitigung nicht innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit, und/oder kann QMH Academy & Services einen betriebsverhindernden Mangel nicht innerhalb von 24 Arbeitsstunden beseitigen, hat der Nutzer nach Überschreitung eines der Zeiträume Anspruch auf anteilige Minderung der Miete nach der folgenden Berechnung: Jeder angefangene Werktag (Mo-Fr) zählt 1/21stel der monatlichen Miete). Der Anspruch auf Ausgleich eines weiter gehenden Schadens bleibt unberührt.
(7) Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen von QMH Academy & Services. Wenn QMH Academy & Services dem Nutzer zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln einen Workaround, Patches, Bugfixes, eine neue Programmversion oder Programmteile etc. anbietet, so hat der Nutzer diese Installation zu akzeptieren. Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Nutzer erfolgen. Der Nutzer hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen, es sei denn, dies ist ihm nicht zumutbar.
§ 12 Softwarepflege
(1) Der Nutzer nutzt einen Mandanten einer Standard-Software auf einem Multi-Mandanten-System oder auf einem dezidierten Bereich eines Servers des Nutzers oder von QMH Academy & Services. QMH Academy & Services plant, diese während der Vertragslaufzeit weiterzuentwickeln, und diese Weiterentwicklungen als Versionierungen der Standardsoftware auch dem Nutzer zur Verfügung zu stellen. Eine etwaige Versionierung muss vom Nutzer akzeptiert werden. Hieraus lässt sich allerdings keine Verpflichtung zur Weiterentwicklung ableiten. Eine Überlassung von Aktualisierungen der Software wird von QMH Academy & Services nicht geschuldet. Ein Anspruch auf Weiterentwicklung der Software besteht nur, sofern der Nutzer ausdrückliche die Softwarepflege laut geltender Preisliste beauftragt hat.
(2) Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Anpassung der Software wegen nur ihn treffender gesetzlicher Änderungen. In einem derartigen Fall wird die Anpassung nur bei ausdrücklicher Beauftragung und gegen eine entsprechende zusätzliche Vergütung im Rahmen der vereinbarten Konditionen vorgenommen.
(3) QMH Academy & Services wird ein Ende des Supports der Hanse-FMEA mindestens 12 Monate vor dem End-of-Life des Produkts ankündigen.
(4) Der Nutzer erlaubt das Aufspielen von Patches und Upgrades. QMH Academy & Services wird den Nutzer im Rahmen einer Lizenzpflege spätestens 3 Werktage vor Änderungen an der Hanse-FMEA hinweisen. Ein Anspruch auf Fortentwicklung oder Nutzung der Software in der älteren Version besteht nicht.
(5) QMH Academy & Services behält sich vor, jederzeit (insbesondere bei Bereitstellung einer neuen Version) eine Änderung von Funktionalitäten der Software vorzunehmen, außer dies ist für den Nutzer unzumutbar. Eine Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn dies die Funktionalitäten verbessert, Gesetzeslücken oder bestehende Datenschutz- oder Sicherheitslücken geschlossen werden. Änderung mit lediglich unwesentlichem Einfluss auf die Funktionen der Software stellen keine Änderungen im Sinne dieser Ziffer dar. Dies gilt insbesondere für Änderungen rein graphischer Art und die bloße Änderung der Anordnung von Funktionen.
§ 13 Schlussvorschriften
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von QMH Academy & Services, soweit der Nutzer Kaufmann gemäß § 38 ZPO ist. Klagt QMH Academy & Services, ist QMH Academy & Services auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Nutzers zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Der Nutzer wird für die Software anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Nutzer anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Nutzer wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Lizenzbestimmung unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.